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Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung verkündet

Bei der Kennzeichnung und Auslobung von Bio-Zutaten und Erzeugnissen sind strenge gesetzliche Vorgaben zu beachten. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat hierzu für die Außer-Haus-Verpflegung eine neue Verordnung erarbeitet: die Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung / Bio-AHVV. Wir hatten hierzu in mehreren Rundschreiben (FAGG 2023/Nr. 10, 25; FACA 2023/Nr. 7, 13) und auch im DEHOGA-Compact berichtet (Compact 2023/Nr. 18, 21, 38).

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Einweg-Plastik wird ab 3. Juli 2021 verboten

Trinkhalme, Rührstäbchen für den Kaffee, Einweg-Geschirr aus konventionellem Plastik und aus "Bioplastik" sowie To-go-Becher und Einweg-Behälter aus Styropor dürfen ab dem 3. Juli 2021 nicht mehr in den Verkehr gebracht werden.

Mit dieser nationalen Verordnung wird das durch die EU-Einwegkunststoffrichtlinie vorgegebene Verbot umgesetzt.

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Die amtliche Lebensmittelüberwachung in Thüringen erfolgt in Zusammenarbeit des Landesamtes für Verbraucherschutz mit den Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte. Dabei steht gleichermaßen der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitlichen Gefährdungen als auch vor Irreführung und Täuschung durch Lebensmittel, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände im Fokus des Bemühens.

https://www.tmasgff.de/fileadmin/user_upload/Allgemein/Publikationen/Lebensmittelbericht_2020.pdf

EU-Trinkwasserrichtlinie tritt in Kraft: Kostenloses Leitungswasser in Restaurants nur als Anregung vorgesehen

Die EU-Trinkwasserrichtlinie wurde am 23. Dezember 2020 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 12. Januar 2021 in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben nun zwei Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Die Richtlinie soll unter anderem die Verwendung von Leitungswasser als Trinkwasser fördern. Anders als zunächst diskutiert worden war, enthält sie allerdings keine Verpflichtung für Restaurants und ähnliche Betriebe, ihren Kunden Leitungswasser kostenlos zur Verfügung zu stellen. Sie enthält lediglich die optionale Möglichkeit, dass die Mitgliedsstaaten „die Bereitstellung solchen Wassers — kostenlos oder gegen eine geringe Dienstleistungsgebühr — für Kunden von Restaurants, Kantinen und Verpflegungsdiensten anregen“.

 

Einwegkunststoffverbotsverordnung tritt am 3. Juli in Kraft

Die Einwegkunststoffverbotsverordnung tritt am 3. Juli 2021 in Kraft. Mit dieser nationalen Verordnung wird das durch die EU-Einwegkunststoffrichtlinie vorgegebene Verbot bestimmter Einwegplastikprodukte wie Styroporlebensmittelbehälter, Trinkhalme oder Besteck aus Einwegkunststoff umgesetzt. Ab 3. Juli dürfen die in der Verordnung aufgezählten Einwegkunststoffartikel nicht mehr von den Herstellern auf den Markt gebracht werden. Noch vorhandene Warenbestände dürfen jedoch auch nach dem 3. Juli noch genutzt und verkauft werden. Haben Gastronomen zum Beispiel noch Styroporverpackungen auf Lager, dürfen diese auch nach dem 3. Juli weiter für die Abgabe von Speisen verwendet werden, bis der Bestand aufgebraucht ist. Neue Styroporverpackungen oder die weiteren ab 3. Juli verbotenen Produkte wird man dann hingegen nicht mehr bei seinen Lieferanten nachkaufen können.

Das aktuelle DEHOGA-Merkblatt zum Verbot bestimmter Einwegkunststoffprodukte finden Sie hier…