Kennzeichnung

Kennzeichnung veganer und vegetarischer Lebensmittel

In den letzten Jahren hat der Konsum von veganen und vegetarischen Lebensmitteln deutlich zugenommen. Für Verbraucherinnen und Verbraucher ist eine transparente Kennzeichnung solcher Lebensmittel entscheidend, um eine Kaufentscheidung treffen zu können, so das BMEL.  

Dabei gilt: Auch vegane und vegetarische Lebensmittel unterliegen den allgemeinen lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittel-Informationsverordnung, LMIV) - https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02011R1169-20180101&from=DE .  Sie sind so zu bezeichnen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher bei ihrem Einkauf eine qualifizierte Wahl treffen können und insbesondere nicht über die Eigenschaften veganer und vegetarischer Lebensmittel getäuscht werden.

Die unabhängige Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission (DLMBK), in der die Verbraucherschaft, Wirtschaft, Wissenschaft und Lebensmittelüberwachung vertreten sind, hat in den "Leitsätzen für vegane und vegetarische Lebensmittel mit Ähnlichkeit zu Lebensmitteln tierischen Ursprungs" erstmals beschrieben, wie vegane und vegetarische Lebensmittel hergestellt, bezeichnet und aufgemacht werden.

Diese finden Sie unter: https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/_Ernaehrung/Lebensmittel-Kennzeichnung/LeitsaetzevegetrarischeveganeLebensmittel.html

Mehr dazu und die Umsetzung der Kennzeichnungspflichten im gastronomishcen Alltag erfahren sie in unserem Seminar "Hygienestandards - das 1x1 im Gastroalltag".

Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV) tritt in Kraft

 

Am 12. Juli 2017 ist die Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIVAV) im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Die Verordnung tritt damit zum 13. Juli 2017 in Kraft.

Mit der LMIVAV wird die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV) eingeführt, welche die seit Ende 2014 geltende Vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung ablöst.

Die seit Ende 2014 geltenden verschiedenen Möglichkeiten, die Gäste über Allergene zu informieren, wurden in die neue LMIDV übernommen. Diesbezüglich ergeben sich also keine Änderungen. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage, drohen nun jedoch Bußgelder von bis zu 50.000 € bei Verstößen gegen die Regelungen.

Die Verordnung finden Sie unter:

http://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Ernaehrung/Kennzeichnung/LMIVAV.pdf;jsessionid=DC85F190FEE0EDC02F1E832D6A6D015C.1_cid385?__blob=publicationFile

Nutzen Sie dazu unsere aktuellen Seminarangebote:

https://www.dehoga-hygiene.de/seminare/

Kennzeichnung Allergener Stoffe – Neuregelung in Umsetzung


Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel gilt grundsätzlich seit dem 13. Dezember 2014. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 wurden das allgemeine Lebensmittelkennzeichnungsrecht und das Nährwertkennzeichnungsrecht zusammengeführt. Der Neuentwurf wurde dem Bundesrat zugeleitet. Eine Befassung des Bundesrates mit dem überarbeiteten LMIVAV Entwurf könnte am 12. Mai 2017 erfolgen.

Inhaltlich haben sich im Vergleich zum vorhergehenden Entwurf neben redaktionellen Anpassungen keine großartigen branchenrelevanten Änderungen ergeben. So bleibt es im aktuellen Entwurf dabei, dass auch bei mündlicher Auskunft über in den Speisen enthaltene Allergene eine schriftliche Dokumentation bereitgehalten werden muss. Auch die vorgesehene maximale Bußgeldhöhe von 50.000 € ist unverändert geblieben.

LMIVAV zum Download

30.03.2017



Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 - Sanktionsrechtliche Regelungen werden umgesetzt

Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel - Sanktionsrechtliche Regelungen werden umgesetzt.

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Gemäß der EU VO 1169/2011 sind die im Anhang zu dieser VO aufgeführten 14 Allergenen Stoffe in ganz Europa, auch bei unverpackter Ware,  zu kennzeichnen. Der nationale Gesetzgeber darf Regelungen erlassen, wie das zu erfolgen hat. Dies hat die Bundesrepublik mit der

„Vorläufige Verordnung zur Ergänzung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über die Art und Weise der Kennzeichnung von Stoffen oder Erzeugnissen, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, bei  unverpackten Lebensmitteln (Vorläufige Lebensmittelinformations – Ergänzungsverordnung-VorlLMIEV)“

Am 12.12.2014 vollzogen. Seit dem gilt diese VO in Deutschland. Sie enthält keinerlei Buß- oder Strafvorschriften, wenn die Kennzeichnung nicht umgesetzt ist. Nunmehr ist jedoch in Kürze mit der Modifikation dieser VO zu rechnen und damit, dass bei Nichtkennzeichnung Bußgelder verhängt werden. Auch wird dann damit zu rechnen sein, dass die Umsetzung kontrolliert wird.

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17.10.2015



Die Ergebnisse der DEHOGA-Umfrage zu den bisherigen Erfahrungen mit der Allergenkennzeichnung liegen vor.

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22.05.2015



Glutamat in Lebensmitteln

In Deutschland muss Glutamat, auf Speisenkarten (bei loser Ware), namentlich nicht angegeben werden. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung über die Zulassung von Zusatzstoffen zu Lebensmitteln zu technologischen Zwecken (Zusatzstoff-Zulassungsverordnung - ZZulV) ist bei loser Ware (auf Speisenkarten, Angebotstafeln, Speiseplänen usw.) die Angabe von Geschmacksverstärkern „mit Geschmacksverstärker“ anzugeben.

Mithin ist die namentliche Nennung nicht erforderlich.

Gemäß der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) gilt für die Kennzeichnung von Lebensmitteln in Fertigpackungen, bei der Verwendung von Glutamat, was in reiner Form als Glutaminsäure oder aber in  Form von verschiedenen Salzen der Glutaminsäure erfolgen kann, die Bezeichnung „Geschmacksverstärker“ ; mit der Angabe des chemischen Namens oder „Geschmacksverstärker“ mit der Angabe der jeweiligen E – Nummer, erfolgen.

E 620

Glutaminsäure

E 621

Mononatriumglutamat

E 622

Monokaliumglutamat

E 623

Calciumdiglutamat

E 624

Monoammoniumglutamat

E 625

Magnesiumdiglutamat

22.02.2015



In den vergangenen Wochen hat sich das Gerücht in der Branche verbreitet, dass die Nährwertdeklaration nach der europäischen Lebensmittelinformations-Verordnung ab 2016 auch für nicht vorverpackte Lebensmittel gilt. Dies ist jedoch nicht...

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20.03.2015



Aus zahlreichen Anfragen haben sich aktuelle Fragen zur Umsetzung der Kennzeichnung Allergener Stoffe ergeben.

Muss eine Allergeninformation/-kennzeichnung durch den Gastronom/Hotelier auch bei offenen Weinen und/oder Flaschenweinen erfolgen?

Darf die Angabe der Allergene auch mit Hilfe von Bildern bzw. Piktogrammen und Symbolen erfolgen?

Muss ich meine Gäste auch auf sog. Kreuzkontaminationen hinweisen?

Die Antworten finden Sie unter hier!

 

Zahlreiche weitere Informationen und Praxishilfen rund um die Umsetzung der neuen Regelungen zur Allergenkennzeichnung finden Sie im DEHOGA Shop unter http://www.dehoga-shop.de/.

Unser nächstes Seminar zur Lebensmittel-Kennzeichnung und Allergieauslöser finden Sie hier - LINK.

14.02.2015



Hinweise für Allergiker bei Ihrer Veranstaltung

Bestimmte Zutaten oder andere Stoffe oder Erzeugnisse (wie Verarbeitungshilfsstoffe), die bei der Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden und darin verbleiben, können bei manchen Menschen Allergien und Unverträglichkeiten verursachen, die teilweise die Gesundheit der Betroffenen gefährden können.

Auf Wunsch halten wir für Ihre Veranstaltung ein Verzeichnis mit entsprechenden Hinweisen für Allergiker bereit oder kennzeichnen diese Stoffe entsprechend. Informieren Sie bitte darüber Ihre Gäste. Gern setzen wir Ihre Wünsche um – sprechen sie uns einfach an.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine Kennzeichnung der Zusatzstoffe oder Allergieauslöser für Produkte realisieren können, die Sie  oder Ihre Gäste mitbringen.



Sulfit im Wein

Gemäß der Lebensmittelkennzeichnungsrichtlinie (2003/89/EG) müssen Zutaten, und dies ist auch Schwefeldioxid, seit November 2005 auf dem Weinetikett aufgeführt werden. 

Es müssen alle Weine, die nach dem 25. November 2005 abgefüllt wurden, den Zusatz "enthält Sulfit" tragen, wenn "Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als 10 mg/l angegeben als SO2" enthalten sind.

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