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Kopfbedeckung in der Küche

In der Küche muss grundsätzlich aus hygienischen Gründen eine Kopfbedeckung getragen werden. Sie ist somit Teil der vollständigen Berufsbekleidung.

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Empfehlungen zur Minimierung von Transfetten

05.02.2019 / Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) und der Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. (BLL) haben eine gemeinsame Initiative zur Minimierung von Transfettsäuren in Lebensmitteln gestartet. Auch der DEHOGA hat sich daran beteiligt.

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Glutamat in Lebensmitteln

In Deutschland muss Glutamat, auf Speisenkarten (bei loser Ware), namentlich nicht angegeben werden. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung über die Zulassung von Zusatzstoffen zu Lebensmitteln zu technologischen Zwecken (Zusatzstoff-Zulassungsverordnung - ZZulV) ist bei loser Ware (auf Speisenkarten, Angebotstafeln, Speiseplänen usw.) die Angabe von Geschmacksverstärkern „mit Geschmacksverstärker“ anzugeben.

Mithin ist die namentliche Nennung nicht erforderlich.

Gemäß der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) gilt für die Kennzeichnung von Lebensmitteln in Fertigpackungen, bei der Verwendung von Glutamat, was in reiner Form als Glutaminsäure oder aber in  Form von verschiedenen Salzen der Glutaminsäure erfolgen kann, die Bezeichnung „Geschmacksverstärker“ ; mit der Angabe des chemischen Namens oder „Geschmacksverstärker“ mit der Angabe der jeweiligen E – Nummer, erfolgen.

E 620

Glutaminsäure

E 621

Mononatriumglutamat

E 622

Monokaliumglutamat

E 623

Calciumdiglutamat

E 624

Monoammoniumglutamat

E 625

Magnesiumdiglutamat

22.02.2015



Kennzeichnung von Pökelsalz

Umgangssprachlich wird mit Pökelsalz eigentlich Nitritpökelsalz bezeichnet. Dieses  besteht meist aus Natriumnitirit und Kochsalz (teilweise auch jodiert).Es ist als Konservierungsmittel zugelassen und verleiht beim Pökeln, dem Fleisch eine bleibende  rote Farbe und verhindert somit das Wachstum von Bakterien.

Natriumnitrit ist ein Konservierungsstoff und muss als solcher gekennzeichnet werden.

Wird Pökelsalz bei der Herstellung zugesetzt muss dies, bei loser Ware, also speisen, auf der Speisenkarte gekennzeichnet werden. Werden Konserven oder andere Produkte hergestellt und abgegeben, dann muss es entsprechend auf dem Etikett angegeben werden.

Lebensmittelinformation: Nährwerte müssen bei loser Ware nicht verpflichtend angegeben werden

In den vergangenen Wochen hat sich das Gerücht in der Branche verbreitet, dass die Nährwertdeklaration nach der europäischen Lebensmittelinformations-Verordnung ab 2016 auch für nicht vorverpackte Lebensmittel gilt. Dies ist jedoch nicht der Fall! Die ab 13. Dezember 2016 nach der europäischen Lebensmittelinformations-Verordnung (VO [EU] Nr. 1169/2011 – LMIV) geltende Verpflichtung zur Nährwertdeklaration gilt nicht für „lose Ware“. Für nicht vorverpackte Lebensmittel sind auch ab Dezember 2016 allein die Angaben zu Allergenen verpflichtend. 

Zwar ermächtigt die LMIV den deutschen Gesetzgeber grundsätzlich dazu, zusätzlich zu den Angaben zu Allergenen weitere Angaben in Deutschland zur Pflicht zu machen. Solche zusätzlichen Informationspflichten wurden vom Gesetzgeber aber weder in den ersten Entwurf einer nationalen Durchführungsverordnung (LMIDV-E) noch in die gegenwärtige vorläufige Verordnung (VorlLMIEV) aufgenommen. Nach aktuellen Erkenntnissen plant das federführende Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft auch für die endgültige deutsche Durchführungsverordnung, die voraussichtlich im Sommer vorgelegt werden soll, keine weiteren Pflichten.   

Bier darf nicht als „bekömmlich“ beworben werden

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat heute ein Urteil des Landgerichts Ravensburg bestätigt, das die beklagte Brauerei zur Unterlassung von Werbung für drei ihrer Biersorten mit dem Begriff „bekömmlich“ verpflichtet. Geklagt hatte ein Verband, zu dessen Aufgaben u. a. die Durchsetzung der Regeln des lauteren Wettbewerbs für seine Mitglieder gehört. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 16. Februar 2016 hat der 2. Zivilsenat unter dem Vorsitz von Gerhard Ruf mit seinem heute verkündeten Urteil zurückgewiesen.

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7. November 2016



Mindesthaltbarkeitsdatum – Verbrauchsdatum

Häufig wird in der Praxis die Frage gestellt, ob nach dem MHD Ablauf Lebensmittel noch verwendet werden dürfen. Auch Mitarbeiter der Lebensmittelüberwachung geben dazu unterschiedliche Aussagen. Auf den Internetseiten  des Bundesministeriums für Verbraucherschutz finden sich dazu widersprüchliche Auslegungen.

Grundsätzlich gibt das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) an, wie lange ein Produkt unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften mindestens behält, etwa Farbe, Konsistenz und Geschmack. Es ist damit kein Verfallsdatum.

Produkte nämlich, die nicht aus (tierischer) Milch hergestellt werden, dürfen nicht als „Käse“ oder „Cheese“ vermarktet werden. Die 7. Zivilkammer (Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Trier hat mit Urteil vom 24.3.2016 im Rechtsstreit 7 HK O 58/16 einem auf vegane und vegetarische Kost spezialisierten Betrieb aus der Eifel im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes untersagt, einige ihrer Produkte unter der Bezeichnung „Käse“ beziehungsweise „Cheese“ zu vermarkten.

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Aufschriften wie „leicht“, „fettfrei“, „gesund“, Natriumfrei oder kochsalzfrei“,  „ohne Zuckerzusatz“, usw. sind häufig auf Verpackungen zu lesen. Mittlerweile halten sie auch Einzug auf Speise- und Getränkekarten. Ist dies nun alles möglich und darf ein Produkt mit gesundheitsbezogenen Angaben beworben oder bezeichnet werden?

Grundsätzlich sollte auf die Verwendung solcher Angaben verzichtet werden, da es in der Praxis sehr viele Fallstricke gibt, wie immer wieder Urteile beweisen.

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Urteil vom 2. Dezember 2015 - I ZR 45/13 - Himbeer-Vanille-Abenteuer II

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat hat abschließend in einem Rechtstreit über die Irreführung von Verbrauchern durch die Produktaufmachung eines Früchtetees entschieden.

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03.12.2015



Keine roten Hemden und schwarze Schürzen an der Fleischtheke

Pressemitteilung Nr. 18/2015 vom 04.06.2015

In einem fleisch- und wurstverarbeitenden Einzelhandelsbetrieb sind bordeauxrote Hemden und schwarze Schürzen keine geeignete Arbeitskleidung. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Der Kläger ist Inhaber von vier Lebensmitteleinzelhandelsgeschäften in Berlin Steglitz-Zehlendorf. Bei Kontrollen der Ladengeschäfte stellte das Bezirksamt fest, dass das Bedienungspersonal der Fleisch- und Wursttheke bordeauxrote Hemden und schwarze Schürzen trug. Die Behörde gab dem Kläger daraufhin auf, für helle Arbeitskleidung des Personals zu sorgen. Nur auf heller Kleidung sei der Grad der Verschmutzung eindeutig optisch feststellbar. Der Kläger machte demgegenüber geltend, die farbige Berufskleidung werde aus Gründen der „Corporate Identity“ verwendet und sei ausreichend farbecht. Die Kleidung werde mindestens täglich, bei Bedarf auch öfter gewechselt. Die Behörde habe keine konkreten Mängel, wie z. B. verunreinigte Berufsbekleidung, festgestellt. Eine zwingende gesetzliche Verpflichtung, helle Arbeitskleidung zu verwenden, bestehe nicht.

Die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klagen ab. Die verwendete Kleidung verstoße gegen die europarechtliche Lebensmittelhygieneverordnung. Danach müssten Personen, die im Lebensmittelbereich arbeiteten, u.a. geeignete und saubere Arbeitskleidung tragen. Dieser Verpflichtung genügten bordeauxrote Hemden und schwarze Schürzen in einem fleisch- und wurstverarbeitenden Einzelhandelsbetrieb nicht. Die Eignung von Berufskleidung müsse tätigkeitsspezifisch und mit Blick auf die gebotene Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus beurteilt werden. Die Verarbeitung leicht verderblicher, unverpackter Lebensmittel tierischer Herkunft erfordere es, dass Arbeitskleidung alsbald gewechselt werde, wenn sie nicht mehr sauber sei. Mitarbeiter müssten daher in der Lage sein, Verschmutzungen schnell und einfach zu bemerken, was beim Tragen heller Arbeitskleidung besser gewährleistet sei, weil darauf die Verschmutzungen durch Blut oder Fleischsaft deutlich leichter auszumachen seien.

Gegen die Urteile kann der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Urteile der 14. Kammer vom 24. März 2015 (VG 14 K 344.11 und VG 14 K 150.12)

06.06.2015



Von grünen und schwarzen Oliven...

Grüne Oliven, die lediglich schwarz eingefärbt sind, dürfen nicht als schwarze Oliven verkauft und beworben werden, andernfalls liegt eine Irreführung des Verbrauchers vor.

So hat dies das Landgericht Duisburg mit Urteil vom  06.03.2015 - Az.: 2 O 84/14 aktuell entschieden.

Auf dem Etikett des in Rede stehenden Produktes ist  auf der Vorder- und Rückseite  „Spanische schwarze Oliven entsteint" aufgebracht.

Diese Produktbezeichnung ist drucktechnisch größer gestaltet und durch Fettdruck besonders hervorgehoben. Für die Rückseite des Produktes bestehen zwei unterschiedliche Gestaltungen, in der einen Variante ist in der Zutatenliste angegeben: „Zutaten: Schwarze Oliven, Wasser, Salz, Stabilisator: Eisen-Il-Gluconat [..,]".

Im Handel werden sowohl Oliven angeboten, die von Natur aus schwarz sind als auch grüne Oliven, die lediglich mit Hilfe von Eisen-Il-Gluconat schwarz eingefärbt wurden.

Das Gericht gelangt zur Ansicht, dass der Verbraucher irregeführt wird, weil durch die Angabe Schwarze Oliven er wohl kaum die Zutatenliste betrachtet und wenn er dies tut, dann auch nicht klar erkennbar ist, des es sich, vorliegend jedenfalls um grüne Oliven handelt, die mit von Eisen-Il-Gluconat schwarz eingefärbt wurden.

Für die Gastronomie hat das Urteil insoweit Bedeutung, als das Oliven grundsätzlich, wenn diese schwarz eingefärbt wurden, gemäß der § 9 Abs. 1 Nr. 6 Zusatzstoff - Zulassungsverordnung  ( ZZulV), jedenfalls bei loser Ware zu kennzeichnen sind. Denn der § 9 Abs. 8 Nr. 2 ZZulV sehe ausdrücklich vor, dass die nach ZZulV erforderliche Angabe „geschwärzt" bei Lebensmitteln in Fertigpackungen entfallen könne, wenn auf der Umhüllung oder der Fertigpackung ein Verzeichnis der Zutaten im Sinne der Lebenmittelkennzeichnungsverordnung angegeben sei, was bei loser Ware  jedoch nicht gegeben ist.

Demnach kann nur empfohlen werde, auch hier die Zutatenverzeichnisse der eingesetzten Oliven genau anzuschauen und eine entsprechende Kennzeichnung umzusetzen.

07.04.2015



Gesundheits- und Nährwertbezogene Angaben

Aufschriften wie „leicht“, „fettfrei“, „gesund“, Natriumfrei oder kochsalzfrei“,  „ohne Zuckerzusatz“, usw. weisen auf besondere Eigenschaften von Lebensmitteln hin und sollen dem Verbraucher darauf aufmerksam machen, dass es sich eben um eine besonderes Lebensmittel mit besonderen Eigenschaften handelt.

Die Health-Claims-Verordnung (EU Verordnung Nr.  1924/2006) regelt, welche Angaben unter welchen Bedingungen zulässig sind und damit wann und wie nährwertbezogene Angaben über Lebensmitteln gemacht werden dürfen.

Die Angaben müssen wissenschaftlich fundiert und für den Verbraucher verständlich formuliert sein. Produzenten dürfen nur die zugelassenen nährwertbezogenen Angaben auf den Etiketten verwenden.

Weitere Informationen des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit finden Sie hier

Die Health-Claims-Verordnung (EU Verordnung Nr.  1924/2006) finden Sie hier

 

2. Januar 2015

Vegane Produkte dürfen nicht Käse, Butter oder Joghurt heißen

Wo Käse oder Butter draufsteht, muss Milch drin sein. Das hat der Europäische Gerichtshof in dieser Woche entschieden. Die Begriffe Käse, Milch, Butter, Rahm und Joghurt seien nach europäischem Recht tierischen Produkten vorbehalten, die auch tatsächlich Milch beinhalten. Und laut der entsprechenden EU-Verordnung darf der Ausdruck "Milch" ausschließlich für das Erzeugnis verwendet werden, welches durch Melken gewonnen wird. Vegane Produkte (also Produkte, die keinerlei Milchanteil aufweisen) „Pflanzenkäse“ oder „Tofubutter“ zu nennen, ist somit nicht zulässig, selbst wenn auf der Packung erklärt wird, dass nur rein pflanzliche Stoffe enthalten sind. Die Verwechslungsgefahr werde dadurch nicht ausgeschlossen. Geklagt hatte der Verband Sozialer Wettbewerb gegen den Hersteller Tofutown, der die EU-Verordnung für nicht mehr zeitgemäß hält, da Milchalternativen mittlerweile weit verbreitet seien. Auf vegane Fleisch- oder Fischersatzprodukte hat dieses Urteil keine Auswirkung.

Gerichtshof der Europäischen Union PRESSEMITTEILUNG Nr. 63/17