Acylamid

EU Acrylamidverordnung gilt seit 11. April 2018

Die neue EU-Acrylamidverordnung (VERORDNUNG (EU) 2017/2158 DER KOMMISSION vom 20. November 2017 zur Festlegung von Minimierungsmaßnahmen und Richtwerten für die Senkung des Acrylamidgehalts in Lebensmitteln) gilt seit April 2018 europaweit. Alle Betriebe müssen demnach bestimmte Mindestmaßnahmen ergreifen.

In der Verordnung sind außerdem Probenahme-, Analyse- und Dokumentationspflichten geregelt. Aufgrund des ungenauen Wortlauts der Verordnung besteht jedoch derzeit weiterhin Rechtsunsicherheit bezüglich des Anwendungsbereichs dieser Maßnahmen. Insbesondere ist weiterhin unklar, ab welcher Betriebsgröße diese Maßnahmen angewendet werden sollen.

Grundsätzlich gilt, dass Lebensmittelunternehmer, die folgende Lebensmittel herstellen und in Verkehr bringen sind,

a.      Pommes frites, andere geschnittene (frittierte) Erzeugnisse und Chips aus frischen Kartoffeln/Erdäpfeln;

b.      Kartoffel-/Erdapfelchips, Snacks, Cracker und andere Kartoffel-/Erdapfelerzeugnisse auf Teigbasis;

c.       Brot;

d.      Frühstückscerealien (ausgenommen Porridge);

e.      Feine Backwaren: Plätzchen, Kekse, Zwieback, Getreideriegel, Scones, Eiswaffeln, Waffeln, Crumpets und Lebkuchen, Cracker, Knäckebrot und Brotersatzprodukte. In dieser Kategorie ist unter einem Cracker ein Hartkeks (eine Backware auf Getreidemehlbasis) zu verstehen;

f.        Kaffee (gerösteter Kaffee, Instant-Kaffee, löslicher Kaffee);

g.      Kaffeemittel;

h.      Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1).

verpflichtet, die in den Anhängen I und II aufgeführten Minimierungsmaßnahmen gemäß Artikel 2 anzuwenden, um die niedrigsten nach vernünftigem Ermessen erreichbaren Acrylamidgehalte unterhalb der in Anhang IV aufgeführten Richtwerte zu erreichen.

Bislang ist noch immer nicht eindeutig geklärt, welche Lebensmittelunternehmer unter welchen Maßnahme Rahmen fallen.

Die Verordnung definiert 3 Kategorien von Lebensmittelunternehmern.

1.         Lebensmittelunternehmer, welche die aufgeführte Lebensmittel herstellen und in Verkehr bringen, wenden die in Anhang I der VO vorgesehenen Minimierungsmaßnahmen an.

2.         Abweichend davon wenden Lebensmittelunternehmer, welche die aufgeführten Lebensmittel herstellen und als Einzelhändler tätig sind und/oder lediglich den örtlichen Einzelhandel direkt beliefern, die in Anhang II Teil A vorgesehenen Minimierungsmaßnahmen an.

3.         Lebensmittelunternehmer, die in Anlagen unter direkter Kontrolle tätig sind und die im Rahmen einer Handelsmarke oder Handelslizenz, als Teil oder Franchisenehmer größerer, vernetzter Wirtschaftstätigkeiten und unter den Anweisungen des Lebensmittelunternehmers, die genannten Lebensmittel zentral liefert, tätig sind,

Die weitergehenden Maßnahmen müssen von Betrieben beachtet werden, die unter 3. (Artikels 2 Absatz 3 der VO) fallen. Dies dürften im Regelfall Lebensmittelherstellende Betriebe sein.

Für kleinere Betriebe, die unter 2. (Artikels 2 Absatz 2 der VO) fallen sind im Anhang II. Teil A Minimierungsmaßnahmen von Acrylamid im Rahmen von organisatorischen Maßnahmen normiert.

Wir gehen davon aus, dass die Vielzahl der gastgewerblichen Betriebe, mit Ausnahme von Großunternehmen mit eigenen (zentralen) Produktionen oder große Fast-Food-Ketten, in diesen Bereich fallen und damit keine Dokumentationen, Probeentnahmen und Probeanalysen zu realisieren sind.

Überraschenderweise wurde der zweite Entwurf um eine Formulierung erweitert, nach der die aus dem angehängten Merkblatt ersichtlichen Mindestmaßnahmen nur für Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten Personen gelten sollen. Somit bestünde die Gefahr, dass die Vollzugsbehörden von Betrieben mit 10 oder mehr beschäftigten Personen verlangen, die kosten- und zeitintensiven Probenahme-, Analyse- und Dokumentationsmaßnahmen anzuwenden.

Der DEHOGA fordert, dass der Wortlaut der Verordnung nicht zulasten unserer kleinen und mittelständischen Betriebe ausgelegt wird. Keinesfalls darf der Anwendungsbereich der Probenahme-, Analyse-, und Dokumentationspflichten auf kleine und mittelständische Betriebe ausgeweitet werden. Dies würde eine unverhältnismäßige Belastung für diese Betriebe darstellen und gegen den Wortlaut der Verordnung verstoßen.