Ampel

Hygieneampel: Nach Urteil bekräftigt DEHOGA Forderung nach generellem Aus

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in dieser Woche entschieden, dass die Verbraucherzentrale NRW nach dem Verbraucherinformationsgesetz keinen Anspruch darauf hat, dass die Lebensmittelüberwachungsbehörden die im Rahmen der Risikobeurteilung von Gastronomiebetrieben ermittelten Punktwerte herausgeben. Letztlich lag es zwar insbesondere an der fehlenden Ermächtigungsgrundlage des Verbraucherinformationsgesetzes. Doch aus dem Urteil geht noch ein weiterer zentraler Punkt hervor: Das Hauptziel der Einführung des Pilotprojektes „Hygiene-Ampel“ in Duisburg und Bielefeld, nämlich Transparenz für den Gast zu schaffen, ist nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts mit dem gewählten Mittel – Kombination aus einem horizontalen Farbbalken und Punkten – nicht zu erreichen. In der Pressemitteilung des Gerichts heißt es hierzu:

„Der Wert gebe keine Auskunft über konkret festgestellte Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Vorschriften. Es handele sich auch nicht um eine Auswertung einer behördlichen Überwachungsmaßnahme. Der Punktwert lasse keine Rückschlüsse auf konkrete Ergebnisse der Betriebskontrolle zu; eine Weitergabe des Werts entspreche aus diesem Grund auch nicht dem Zweck des Verbraucherinformationsgesetzes, Transparenz zu schaffen.“

Der DEHOGA NRW und der DEHOGA Bundesverband fühlen sich damit in ihrer Einschätzung bestätigt und kritisieren das Vorhaben, auch nach dem Scheitern des Piloten in Bielefeld und Duisburg ein verpflichtendes Kontrollbarometer in ganz Nordrhein-Westfalen einzuführen: „Das Problem ist aber, dass sich der Fehler der mangelnden Transparenz aus dem Piloten in dem Gesetzesentwurf fortsetzt, der sich jetzt im Gesetzgebungsverfahren des Landtags befindet. Nur „Transparenz“ auf ein Gesetz draufzuschreiben, schafft noch keine“, stellte der Präsident des DEHOGA Nordrhein-Westfalen Bernd Niemeier fest. „Der Gast wird mit einer Interpretation von Informationen, die mit dem Hygienezustand teilweise gar nichts zu tun haben, alleine gelassen. Wenn fehlende Dokumentationen mehr Risikopunkte geben als  Schädlingsbefall, stimmt doch etwas nicht. Das ist Pseudotransparenz.“ Der DEHOGA kritisiert die Prangerwirkung solcher Instrumente. Das jetzt angedachte aushangpflichtige Kontrollbarometer besteht im Wesentlichen aus der Interpretation von Teilen des Kontrollergebnisses in ein Farb-Pfeil-Schema (Grün-Gelb-Rot). Eine „gelb“ oder „rot“ ausgefallende Stichprobe, die ausgehängt werden muss, obwohl der Betrieb aus lebensmittelrechtlichen Gründen nicht zu schließen ist, droht, in der Praxis zu einer „faktischen“ Betriebsschließung zu führen. „Sie können keinem Gast erklären, warum eine rote Ampel an der Tür hängt und der Betrieb immer noch geöffnet ist“, findet Präsident Niemeier.  

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