Gesundheitsbezogene Angaben auf Speisekarten

Gesundheitsbezogene Angaben auf Speisekarten

Aufschriften wie „leicht“, „fettfrei“, „gesund“, Natriumfrei oder kochsalzfrei“,  „ohne Zuckerzusatz“, usw. sind häufig auf Verpackungen zu lesen. Mittlerweile halten sie auch Einzug auf Speise- und Getränkekarten. Ist dies nun alles möglich und darf ein Produkt mit gesundheitsbezogenen Angaben beworben oder bezeichnet werden?

Grundsätzlich sollte auf die Verwendung solcher Angaben verzichtet werden, da es in der Praxis sehr viele Fallstricke gibt, wie immer wieder Urteile beweisen.

Bei dieser Art von Angaben gilt die europäische Health-Claims-Verordnung (EU Verordnung Nr.  1924/2006). Diese regelt, welche Angaben unter welchen Bedingungen zulässig sind und damit wann und wie nährwertbezogene Angaben über Lebensmitteln gemacht werden dürfen.  

Die Angaben müssen wissenschaftlich fundiert und für den Verbraucher verständlich formuliert sein.

Produzenten, zu denen das Gastgewerbe auch gehört, sowie Anbieter von Dienstleistungen, beispielsweise bei Wellnessangeboten,  dürfen nur die zugelassenen nährwertbezogenen Angaben verwenden.

Jüngst beschäftigte sich das Kammergericht Berlin (Urteil vom 27.11.2015; AZ: 5 U 96/14 mit einem Fall, ob die Werbeangabe "GESUND", mit der ein Teehändler für einen Rotbuschtee warb, eine gesundheitsbezogene Angabe ist, und damit zulässig sei.

Es urteilte, das die Werbeangabe "GESUND" eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO und mithin, so jedenfalls wie vorliegend, unzulässig ist.

Nach dieser Vorschrift bezeichnet der Ausdruck "gesundheitsbezogene Angabe" jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff "Zusammenhang" ist dabei weit zu verstehen. Der Begriff "gesundheitsbezogene Angabe" erfasst daher jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert. RZ 23

Für den von der streitgegenständlichen Werbung angesprochenen Durchschnittsverbraucher stellt der auf das streitgegenständliche Produkt bezogene Hinweis "Vitamine GESUND" zwanglos eine Aussage dahin dar, dass das Trinken des Tees das "gesundheitliche" Wohlbefinden verbessern soll. Dies geht über eine Beeinflussung des "allgemeinen" Wohlbefindens hinaus. RZ 24

Auch der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich wieder mit einem Fall von nährwertbezogenen Angaben beschäftigt.

Die Beklagte stellt einen Mehrfruchtsaft her und vertreibt dieses Produkt in Flaschen. Auf der Vorderseite dieser Flaschen ist ein blondes Mädchen mit roten Wangen und einem blauen Kopftuch abgebildet. Darunter befinden sich die Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit".

Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände in Deutschland, er sieht in der Werbung mit den vorgenannten Angaben einen Verstoß gegen die Vorschriften der Health-Claims-Verordnung.

Der BGH  hat  entschieden, dass die Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen […] zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" auf dem Etikett einer Flasche, in der sich ein Mehrfruchtsaft befindet, zulässige gesundheitsbezogene Angaben darstellen. Bei der Angabe "Lernstark" handelt es sich um einen Verweis im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung, der zulässig ist, weil ihr die zugelassene Angabe "Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei" beigefügt ist.

Weiterführend:

Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel vom 20. Dezember 2006 in der Fassung vom 29. November 2012

Kammergericht Berlin, Urteil vom 27. November 2015, Aktenzeichen 5 U 96/14

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes vom 10.12.2015 zum Urteil vom 10. Dezember 2015, Aktenzeichen I ZR 222/13