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Online-Shops müssen über Lebensmittel-Zutaten informieren

Das Kammergericht in Berlin hatte über die Klage einer Verbraucherschutzorganisation gegen einen Lieferservice für Lebensmittel zu verhandeln. Hintergrund war die Abmahnung der Verbraucherschutzorganisation, da der Lieferservice es unterlassen hatte, in seinem Internetangebot seine Produkte, nämlich vorverpackte Lebensmittel, wie Schokoladenriegel, Kartoffel-Chips, Meerrettich, Tiefkühl-Fertigpizza, Pizza, entsprechend der Regelung der VO EU 1169/2011 (Verzeichnis der Zutaten, Allergene Stoffe, besondere Anweisungen für Aufbewahrung und den Verzehrzeitraum) zu kennzeichnen.

Der Lebensmittelhandel argumentierte, dass es nicht verpflichtend sei, gemäß LMIV auf der Internetseite Informationen zu geben, da er keinen Kaufabschluss über Lebensmittel im Fernabsatz anbiete, sondern lediglich ein Haustürgeschäft über den Kauf von Lebensmitteln. Das besondere Service- und Lieferangebot verlagere lediglich den Ort des Kaufabschlusses aus dem stationären Ladenbereich an die Haustür des Verbrauchers. Das Internetangebot diene deshalb nur der Bewerbung.

Dem folgte jedenfalls das Kammergericht nicht und verurteilte den Lebensmittelhandel, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen Verbrauchern im Internet

1.

vorverpackte Lebensmittel zum Kauf anzubieten, ohne die Verbraucher, bevor sie ihre Bestellung auf der Internetseite absenden, über Firma und Anschrift des Unternehmens, unter dessen Firma das Produkt vermarktet wird, zu informieren,

und/oder

2.    

vorverpackte Schokoladenriegel, vorverpackte Kartoffel-Chips, vorverpackten Meerrettich und/oder vorverpackte Tiefkühl-Fertig-Pizza zum Kauf anzubieten, ohne, die Verbraucher, bevor sie ihre Bestellung auf der Internetseite absenden, über das Zutatenverzeichnis und die in dem Produkt enthaltenen Allergene zu informieren,

und/oder

3.    

vorverpackten Meerrettich und/oder vor verpackte Tiefkühl-Fertig-Pizza zum Kauf anzubieten, ohne die Verbraucher, bevor sie ihre Bestellung auf der Internetseite absenden, über die Aufbewahrungsbedingungen und den Verzehrzeitraum zu informieren.

Quelle:            KG Berlin, Urt. v. 23.01.2018 - Az.: 5 U 126/16

Wir könne aus diesem Urteil folgern, dass dies zukünftig auch für Außer-Haus-Lieferungen seitens des Gastgewerbes, dann jedenfalls, wenn über Internetportale oder Flayer bestellt werden kann, trägt.

 

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