Verpackungsgesetz

Erweiterte Registrierungspflicht für Letztvertreiber von Serviceverpackungen

Im vergangenen Jahr hatten wir Sie bereits über die anstehenden Änderungen zur Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) informiert (DEHOGA-Merkblatt vom August 2021). Stichtag ist der 01.07.2022. Bis dahin muss die Registrierung vorgenommen worden sein. Wenn noch nicht geschehen, sollten Sie daher jetzt tätig werden.

Registrierungspflicht für alle Verpackungen

Die Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister gilt dann für alle Verpackungen. Auch Letztvertreiber von Serviceverpackungen – zu denen häufig auch Betriebe der Gastronomie gehören – sind hiervon betroffen.

Serviceverpackungen

Serviceverpackungen sind alle Verpackungen, die erst für die Übergabe von Speisen oder Getränken an die Gäste bzw. Kunden im Restaurant, in der Gaststätte, im Hotel, im Imbiss und ähnlichen Betrieben befüllt werden, so zum Beispiel:

·         Becher und Tassen für Heiß/Kaltgetränke, inklusive Deckel

·         Becher für Eis, Milchshakes, Spirituosen etc.

·         Teller für Suppen, Menüteller und dergleichen

·         Salatschalen, Menüschalen mit und ohne Deckel

·         Menü- und Snackboxen, z.B. Lunchboxen, Nudelboxen, Pizzaschachteln

·         Beutel, Tüten, Tragetaschen aller Art

und Weitere.

Registrierung bis zum 30.06.2022 vornehmen

Die Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID besteht selbst dann, wenn die Betriebe ihre (verpackungsrechtlichen) Pflichten an einen Vorvertreiber delegiert haben.

Auch wenn ausschließlich Serviceverpackungen in Verkehr gebracht und ausschließlich vorbeteiligt gekauft werden, müssen Sie sich daher im Verpackungsregister LUCID registrieren. Bei Verstößen besteht ein Vertriebsverbot.

Neu- oder Änderungsregistrierungen im Verpackungsregister LUCID sind bereits jetzt möglich. Die Registrierung muss spätestens bis zum 30.06.2022 abgeschlossen sein.

Neues DEHOGA-Merkblatt zur erweiterten Registrierungspflicht (Mai 2022)

Der DEHOGA-Bundesverband hat zur „Erweiterten Registrierungspflicht für Letztvertreiber von Serviceverpackungen“ ein neues Merkblatt erstellt. Es enthält Informationen zur Registrierungspflicht sowie Links zu Hilfestellungen der Zentralen Stelle Verpackungsregister, die unter anderem spezielle FAQs zu „Serviceverpackungen in der Gastronomie“ erstellt hat.

Novelle des Verpackungsgesetzes

Schon ab dem 3. Juli wird der Verkauf von bestimmten Einweg-Kunststoff-Artikeln, wie Strohhalme und Besteck, Styroporboxen und mehr, verboten sein. 

Doch das soll nur ein erster Schritt gegen das ausufernde Müllproblem sein: Das Bundeskabinett hat im Januar 2021 die weitere Überarbeitung des Verpackungsgesetzes beschlossen. Neben einer Aktualisierung der erweiterten Herstellerverantwortung bei Verpackungen und neuen Pfandrichtlinien, gibt es vor allem eine für die Gastronomie relevante Neuerung gemäß des Gesetzentwurfes: Gastronomen, Caterer und Lieferdienste, die ihre Lebensmittel in Einwegverpackungen oder Einweggetränkebechern außer Haus verkaufen („to go“), sollen danach ab Januar 2023 auch eine Mehrwegverpackungsvariante anbieten müssen. Das BMU schreibt: „Die Verbraucherinnen und Verbraucher sollen sich zwischen Einweg- und Mehrwegverpackung entscheiden können. Damit soll langfristig der Verbrauch von Einwegverpackungen reduziert werden.“ Der Gesetzentwurf muss zunächst noch im Bundestag und Bundesrat beraten werden.

Welche Pflichten ergeben sich aus dem Gesetzentwurf?

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass ab 2023 sämtliche Letztvertreiber, die ihre Ware in Lebensmittelverpackungen aus Einwegkunststoff anbieten, dazu verpflichtet sein sollen die in diesen Verpackungen angebotenen Produkte auch in Mehrwegverpackungen anzubieten. Die Mehrwegvariante darf nicht teurer sein als das Produkt in der Einwegverpackung. Außerdem müssen laut dem Gesetzentwurf auch für Einweggetränkebecher, ungeachtet der Materialart, entsprechende Mehrwegbecher zur Verfügung gestellt werden. Auf die Möglichkeit, die entsprechenden Speisen und Getränke auch im Mehrwegsystem erhalten zu können, muss in geeigneter Form hingewiesen werden.

Für wen sollen die neuen Regeln gelten?

Verpflichtet sind alle Restaurants, Bistros und Cafés, die Essen in Einwegkunststoffverpackungen für unterwegs oder To-Go-Getränke in Einweggetränkebechern verkaufen, auch bei Lieferdiensten. Geschäfte, in denen insgesamt nicht mehr als fünf Beschäftigte arbeiten und die eine Ladenfläche von nicht mehr als 80 Quadratmetern haben, müssen keine Mehrwegverpackungen anbieten, wenn Kundinnen und Kunden stattdessen angeboten wird, eigene geeignete Mehrwegbehältnisse befüllen zu lassen

Warum sind Einwegverpackungen umweltschädlich?

Ein klassisches Beispiel für Einwegverpackungen ist der Coffee-To-Go-Becher. Laut der Deutschen Umwelthilfe werden stündlich 320.000 Einwegbecher ausgegeben. Die Umweltauswirkungen sind enorm, da sie nach einmaliger Benutzung zu Abfall werden. Dafür werden jährlich 26.000 Bäume gefällt, 9.700 Tonnen Kunststoff für Beschichtungen und Deckel aus 23.000 Tonnen Rohöl hergestellt. Für die Herstellung der Becher entstehen jährlich CO2-Emissionen von 48.000 Tonnen. Die Beschichtungen in den Bechern gelten als gesundheitsbedenklich und die regelmäßig unsachgemäße Entsorgung führt zu weiteren Umweltbelastungen.

Laut NABU entfallen nur 20 Prozent der Einwegverpackung auf To-Go-Becher, mit mehr als 160.000 Tonnen im Jahr 2017 aber knapp 60 Prozent auf Teller, Boxen, Schalen und ähnliches. Die Schließungen der Gastronomie wegen der Corona-Pandemie haben die Menge der Verpackungen nochmal drastisch erhöht.

Was können Sie jetzt tun?

Die Kampagne „Essen in Mehrweg“ informiert über die Vorteile von Mehrwegsystemen für Ihren Gastronomiebetrieb und berät bei der Einführung. So haben Sie zum Zeitpunkt des voraussichtlichen Inkrafttretens der geplanten Mehrwegpflicht bereits genügend Erfahrung für einen reibungslosen Ablauf gesammelt und zudem gegenüber den anderen Betrieben eine Vorreiterrolle eingenommen.

Unbedingt beachten: die Hygienevorschriften!

Im Gegensatz zu Einwegverpackungen gilt es bei einem Mehrwegsystem besondere Hygienegrundsätze zu beachten. Denn jedes Behältnis, das Ihnen von Kundinnen und Kunden überreicht wird, muss als potentiell kontaminiert betrachtet werden. Mit geübten Abläufen ist diesem Risiko aber leicht beizukommen. Der Lebensmittelverband erklärt in kurzen Videos, was hierbei beachtet werden muss:

Quelle. NL Energiekampagne Gastgewerbe