Lebensmittelhygiene

Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung verkündet

Bei der Kennzeichnung und Auslobung von Bio-Zutaten und Erzeugnissen sind strenge gesetzliche Vorgaben zu beachten. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat hierzu für die Außer-Haus-Verpflegung eine neue Verordnung erarbeitet: die Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung / Bio-AHVV. Wir hatten hierzu in mehreren Rundschreiben (FAGG 2023/Nr. 10, 25; FACA 2023/Nr. 7, 13) und auch im DEHOGA-Compact berichtet (Compact 2023/Nr. 18, 21, 38).

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Bundesernährungsministerium startet Kampagne zur Verwendung von Jodsalz

Mithilfe einer aktuellen Kampagne unter dem Motto „Wenn Salz, dann Jodsalz“ ruft das Bundesernährungsministerium zur verstärkten Verwendung von Jodsalz auf. Auch wenn Jodmangel wie ein Thema vergangener Tage erscheine, sei es weiterhin aktuell. Die Böden in Deutschland sind laut Ministerium arm an Jod. Daher sei eine ausreichende Jodversorgung über das natürlicherweise in Lebensmitteln wie Getreide, Gemüse oder Obst enthaltene Jod schwierig. Laut Daten des Robert Koch-Institutes (RKI) weisen 32 Prozent der Erwachsenen und 44 Prozent der Kinder und Jugendlichen in Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Jodunterversorgung auf. Mit der konsequenten Verwendung von jodiertem Speisesalz anstelle von nicht-jodiertem Salz kann man laut Ministerium einem Jodmangel einfach entgegenwirken und eine ausreichende Jodversorgung erreichen. Das Ministerium ruft in seiner Kampagne die Bürger dazu auf, stärker zu Jodsalz zu greifen aber auch außer Haus danach zu fragen, ob jodiertes Salz verwendet wurde. Insofern ist es möglich, dass diese Frage künftig hin und wieder von Gästen auch an Sie herangetragen wird.

Mehr Infos zur Kampagne finden Sie hier…

Behördlicher Leitfaden zur Umsetzung der Mehrwegangebotspflicht

Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat den seit langem angekündigten behördlichen Leitfaden zur Umsetzung der Mehrwegangebotspflicht gemäß §§ 33, 34 Verpackungsgesetz veröffentlicht. Erarbeitet wurde er von den Ländern Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Schleswig-Holstein sowie dem Umweltbundesamt.

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Erweiterte Registrierungspflicht für Letztvertreiber von Serviceverpackungen

Die Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister gilt ab 01.07.2022 für alle Verpackungen. Auch Letztvertreiber von Serviceverpackungen – zu denen häufig auch Betriebe der Gastronomie gehören – sind hiervon betroffen.

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Einweg-Plastik wird ab 3. Juli 2021 verboten

Trinkhalme, Rührstäbchen für den Kaffee, Einweg-Geschirr aus konventionellem Plastik und aus "Bioplastik" sowie To-go-Becher und Einweg-Behälter aus Styropor dürfen ab dem 3. Juli 2021 nicht mehr in den Verkehr gebracht werden.

Mit dieser nationalen Verordnung wird das durch die EU-Einwegkunststoffrichtlinie vorgegebene Verbot umgesetzt.

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Die amtliche Lebensmittelüberwachung in Thüringen erfolgt in Zusammenarbeit des Landesamtes für Verbraucherschutz mit den Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte. Dabei steht gleichermaßen der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitlichen Gefährdungen als auch vor Irreführung und Täuschung durch Lebensmittel, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände im Fokus des Bemühens.

https://www.tmasgff.de/fileadmin/user_upload/Allgemein/Publikationen/Lebensmittelbericht_2020.pdf

Lebensmittelkontrolle: Neue Verwaltungsvorschriften in Kraft ab 27.01.2021

Die neue Verwaltungsvorschrft zur Lebensmittelkontrolle ist zum 27. Januar 2021 in Kraft getreten.

Damit die amtliche Überwachung quer durch die Republik den gleichen strengen Grundsätzen folgt, sind diese durch die Bundesregierung in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift, der AVV Rahmen-Überwachung (kurz AVV RÜb), geregelt. Die Vorschrift wurde jetzt vom BMEL optimiert: Regelkontrollfrequenzen sind verbindlich und Kontrolleure sollen Betriebe die auffällig geworden sind, noch stärker als bisher in den Blick nehmen.

Die Vorschrift finden Sie unter: https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/S0OXM3bETLsSyXNNRvG/content/S0OXM3bETLsSyXNNRvG/BAnz%20AT%2026.01.2021%20B6.pdf?inline

Mehrwegverpackungspflicht für To Go-Gerichte und Getränke

Die Idee steht schon seit einiger Zeit im Raum: Eine Verpflichtung, im To Go-Geschäft Mehrwegverpackungen anbieten zu müssen, sofern Betriebe Lebensmittel in Einwegkunststoffverpackungen oder Einweggetränkebechern anbieten. Nun wird der Plan, der vom DEHOGA bereits in der Vergangenheit heftig kritisiert wurde, offensichtlich konkreter.

Nach unseren Informationen hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf aus dem Bundesumweltministerium bereits vor Weihnachten 2020 beschlossen und am 22. Dezember 2021 bei der Europäischen Kommission notifiziert. Gastronomen, Caterer und Lieferdienste, die ihre Lebensmittel in Einwegkunststoffverpackungen oder Einweggetränkebechern außer Haus verkaufen, sollen danach ab Januar 2023 auch eine Mehrwegverpackungsvariante anbieten müssen. Diese solle nicht mehr kosten als ebenfalls angebotene Einwegbehältnisse und gut sichtbar beworben werden. Ausnahmen soll es nach bislang bekannt gewordenen Informationen für Betriebe mit bis zu 80 Quadratmeter Verkaufsfläche und maximal fünf Mitarbeitern geben, allerdings nicht, wenn es sich um Filialen großer Ketten handelt.

Der DEHOGA spricht sich weiter gegen diese kosten- und aufwandtreibende Verpflichtung aus. „Die Diskussion um eine Mehrweg-Pflicht kommt zur absoluten Unzeit mitten in der existenziellsten Krise unserer Branche. Das Letzte, was die Gastronomie jetzt braucht, ist die Aussicht auf zusätzliche Kosten und Dokumentationspflichten“, so DEHOGA-Hauptgeschäftsführerin Ingrid Hartges. „Wenn Corona besiegt ist und wir wieder normales Geschäft haben, können wir selbstverständlich über Lösungen reden. Keine Frage, das Thema Nachhaltigkeit gewinnt zunehmend an Bedeutung und viele Betriebe haben hier schon in der Vergangenheit vorausschauend investiert.“

EU-Trinkwasserrichtlinie tritt in Kraft: Kostenloses Leitungswasser in Restaurants nur als Anregung vorgesehen

Die EU-Trinkwasserrichtlinie wurde am 23. Dezember 2020 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 12. Januar 2021 in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben nun zwei Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Die Richtlinie soll unter anderem die Verwendung von Leitungswasser als Trinkwasser fördern. Anders als zunächst diskutiert worden war, enthält sie allerdings keine Verpflichtung für Restaurants und ähnliche Betriebe, ihren Kunden Leitungswasser kostenlos zur Verfügung zu stellen. Sie enthält lediglich die optionale Möglichkeit, dass die Mitgliedsstaaten „die Bereitstellung solchen Wassers — kostenlos oder gegen eine geringe Dienstleistungsgebühr — für Kunden von Restaurants, Kantinen und Verpflegungsdiensten anregen“.