Bio-Außer-Haus-Verpflegung

Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung verkündet

Bei der Kennzeichnung und Auslobung von Bio-Zutaten und Erzeugnissen sind strenge gesetzliche Vorgaben zu beachten. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat hierzu für die Außer-Haus-Verpflegung eine neue Verordnung erarbeitet: die Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung / Bio-AHVV. Wir hatten hierzu in mehreren Rundschreiben (FAGG 2023/Nr. 10, 25; FACA 2023/Nr. 7, 13) und auch im DEHOGA-Compact berichtet (Compact 2023/Nr. 18, 21, 38).

Die Verordnung wurde nunmehr im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2023 I Nr. 265).

Sie soll die Kennzeichnung und Auslobung von „Bio“ für die Betriebe der Außer-Haus-Verpflegung gegenüber den früheren Regelungen vereinfachen. Insbeson­dere sieht die Verordnung ein neues Bio-Logo in Bronze, Silber und Gold vor (AHV-Kennzeichen).

Zertifizierung

Wie bisher ist eine vorherige Zertifizierung erforderlich, wenn ein Restaurant, eine Kantine, Mensa etc. mit „Bio“ werben möchte. Das BMEL teilt aktuell auf seiner Webseite mit, dass die Zertifizierungen möglich sind, sobald die Kontroll­stellen zur Zertifizierung der Unternehmen für ihre Aufgaben zugelassen sind (Abruf am 11.10.2023).

Eine Liste der Öko-Kontrollstellen in Deutschland finden Sie hier.

Zutatenkennzeichnung

Die neuen Bestimmungen erlauben den Betrieben, die von ihnen eingesetzten Bio-Zutaten und Erzeugnisse zu kennzeichnen, z.B. jede einzelne Zutat (z.B. Bio-Möhren) oder zusammengefasst als Produktgruppe (z.B. Teigwaren). Sofern zu­treffend darf ebenfalls z.B. angegeben werden: „Wir verwenden ausschließlich Zutaten in Bio-Qualität". Die Werbung kann auf dem Speiseplan oder auf einem Tischaufsteller angebracht werden, aber auch an jeder anderen denkbaren Stelle.

Der Betrieb ist jedoch verpflichtet, eine Zutatenübersicht zu führen. In dieser sind entweder alle Zutaten und Erzeugnisse zu listen, die ausschließlich in Bio-Qualität verwendet werden. Alternativ besteht die Möglichkeit, eine Zutatenübersicht über die Lebensmittel in Nicht-Bio-Qualität zu führen. Die Übersicht ist für die Gäste leicht zugänglich bereitzuhalten.

Bio-Kennzeichen Gold-Silber-Bronze

Für die Außer-Haus-Verpflegung wurde neu ein Bio-Kennzeichen mit den Katego­rien Bronze, Silber und Gold eingeführt. Ab einem Bio-Anteil von mindestens 20 Prozent kann ein Betrieb damit zusätzlich zur Zutatenkennzeichnung werben. So darf nach erfolgter Zertifizierung bei einem Bio-Anteil von 20 bis 49 Prozent mit dem Logo in Bronze geworben werden, bei 50 bis 89 Prozent mit Silber und bei 90 bis 100 Prozent mit Gold.

Die Prozentzahl und damit auch die Farbe des Logos bestimmt sich nach dem geldwerten Anteil der Bio-Lebensmittel am Gesamtwareneinkauf. Die Bio-Anteile auf den Logos bilden den Durchschnittswert an Bio-Zutaten im letzten Jahr ab, bei Erstzertifizierung den Durchschnittswert der letzten drei Monate.

Nutzung anderer Bio-Kennzeichen

Das bisher bekannte staatliche Bio-Siegel (Hexagon) darf nur noch mit direktem Bezug auf die Zutaten verwendet werden, etwa in der verpflichtenden Zutaten­übersicht. Hintergrund ist, dass der Schriftzug auf dem Bio-Siegel auf das EU-Öko-Recht verweist, das für den Herstellungsprozess in der Außer-Haus-Verpflegung nicht gilt.

Sofern zutreffend dürfen Bio-Zutaten auch mit den Bio-Logos der Verbände und Länder gekennzeichnet werden, die ebenfalls für Werbung für die Einrichtung ge­nutzt werden können.

Förderung von Unternehmen der Außer-Haus-Verpflegung

Unternehmen der Außer-Haus-Verpflegung, die Bio-Lebensmittel in ihre Speise­angebote aufnehmen oder ihre Bio-Angebote erweitern wollen, können Förderun­gen beantragen (hierzu schon unser Beitrag im DEHOGA-Compact 2023/Nr. 26 sowie die FAGG-Rundschreiben 2023 Nr. 25 und BAEUN-Rundschreiben 2022/Nr. 08).

Förderfähig sind Beratungen einschließlich damit verbundener Mitarbeiterschu­lungen von AHV-Unternehmen oder deren Einrichtungen, die ihr Speisenangebot nachhaltiger und gesünder gestalten wollen und dafür Bio-Lebensmittel neu auf­nehmen oder deren Anteil am Gesamtwareneinsatz ausweiten möchten.

Die Förderrichtlinie und Einzelheiten zur Förderung sowie zur Antragstellung sind auf der Seite des BÖL unter folgendem Link abrufbar:

https://www.bundesprogramm.de/beratungsfoerderung-ahv

 

Weiterführende Hinweise, Links

Link zum Verordnungstext: https://www.recht.bund.de/eli/bund/BGBl_1/2023/265

Link zu den FAQs des BMEL:

https://www.bmel.de/SharedDocs/FAQs/DE/faq-bio-ahv/FAQList.html

Link zu den FAQs des Informationsportals Ökolandbau.de:

https://www.oekolandbau.de/faq-bio-ahvv/