Im Januar 2008 hat die Europäische Kommission erstmals die Verordnung über die Information von Verbrauchern über Lebensmittel vorgelegt. Ziel der Verordnung ist, dass das geltende Nährwert- und Kennzeichnungsrecht, insbesondere die Richtlinien 2000/13/EG und 90/496/EWG und deren nationale Umsetzungen, die Lebensmittelkennzeichnungs-Verordnung (LMKV) und die Nährwertkennzeichnungs-Verordnung (NKV) abgelöst werden.
Die Verordnung ist unter:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:304:0018:0063:DE:PDF
Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 - die sogenannte Lebensmittelinformations-Verordnung - gilt ab dem 13. Dezember 2014, mit Ausnahme des Artikels 9 Absatz 1Buchstabe l, der ab dem 13. Dezember 2016 gilt, und Anhang VI Teil B, der ab dem 1. Januar 2014 gilt.
Durch die Lebensmittelinformations-Verordnung wird erstmals eine verpflichtende Nährwertkennzeichnung für alle vorverpackten Lebensmittel eingeführt, d.h. der Energiegehalt sowie die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz müssen angegeben werden.
Darüber hinaus enthält die Lebensmittelinformations-Verordnung u.a. Regelungen zur Herkunftskennzeichnung sowie zu Hinweispflichten bei Lebensmittelimitaten und koffeinhaltigen Produkten. Angaben zu Allergenen werden zukünftig auch bei nicht fertig abgepackten Lebensmitteln zwingend vorgeschrieben.
Das Video zum Thema:
http://www.youtube.com/watch?v=k_HdXjZfSOo
Die Informationen des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Pressemeldung des BLL:
Lebensmittelwirtschaft begrüßt Votum des Europäischen Parlaments für eine einheitliche Information der Verbraucher über Lebensmittel in Europa
Die Kennzeichnung loser Ware ist gem. Artikel 44 durch die Staaten im Rahmen der nationalen Gesetzgebung umsetzbar:
Einzelstaatliche Vorschriften für nicht vorverpackte Lebensmittel
(1) Werden Lebensmittel Endverbrauchern oder
Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung ohne Vorverpackung zum
Verkauf angeboten oder auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort
verpackt oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt, so
a. sind die Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c verpflichtend;
b. sind die Angaben gemäß den Artikeln 9 und 10 nicht verpflichtend, es sei
denn, die Mitgliedstaaten erlassen nationale Vorschriften, nach denen
einige oder alle dieser Angaben oder Teile dieser Angaben verpflichtend
sind.
(2) Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften darüber erlassen, auf
welche Weise und gegebenenfalls in welcher Form der Angabe und
Darstellung die Angaben oder die Teile der Angaben gemäß Absatz 1
bereitzustellen sind.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der Vorschriften
gemäß Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2