Kennzeichnung Allergener Stoffe

Kennzeichnung Allergener Stoffe

Gemäß der EU VO 1169/2011 sind die im Anhang zu dieser VO aufgeführten 14 Allergenen Stoffe in ganz Europa, auch bei unverpackter Ware,  zu kennzeichnen. Der nationale Gesetzgeber darf Regelungen erlassen, wie das zu erfolgen hat. Dies hat die Bundesrepublik mit der

„Vorläufige Verordnung zur Ergänzung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über die Art und Weise der Kennzeichnung von Stoffen oder Erzeugnissen, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, bei  unverpackten Lebensmitteln (Vorläufige Lebensmittelinformations – Ergänzungsverordnung-VorlLMIEV)“

Am 12.12.2014 vollzogen. Seit dem gilt diese VO in Deutschland. Sie enthält keinerlei Buß- oder Strafvorschriften, wenn die Kennzeichnung nicht umgesetzt ist. Nunmehr ist jedoch in Kürze mit der Modifikation dieser VO zu rechnen und damit, dass bei Nichtkennzeichnung Bußgelder verhängt werden. Auch wird dann damit zu rechnen sein, dass die Umsetzung kontrolliert wird.

Aus diesem Grund möchten wir alle Unternehmer noch einmal auf die geltenden Regelungen, und vor allem die betriebliche Umsetzung hinweisen.

Gemäß § 2 ist die Art und Weise der Kennzeichnung für nicht vorverpackter Lebensmittel (also lose Ware) normiert. Es handelt sich, vorliegend um eine Regel – Ausnahme Vorschrift. Die Regel, nämlich die vorzunehmende Kennzeichnung, ist im Absatz 2 normiert:

Die Angaben zu den Allergenen Stoffen ist bezogen auf das jeweilige Lebensmittel, gut sichtbar, deutlich und gut lesbar

1. auf einem Schild auf dem Lebensmittel oder in der Nähe des Lebensmittels,

2. bei der Abgabe von Lebensmitteln durch Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung auf Speise- und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen,

3. durch einen Aushang in der Verkaufsstätte oder

4. durch sonstige schriftliche oder vom Lebensmittelunternehmer bereitgestellte elektronische Unterrichtung, die für Endverbraucher unmittelbar und leicht zugänglich ist, so zu machen, dass der Endverbraucher oder der Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung vor Kaufabschluss und vor Abgabe des Lebensmittels davon Kenntnis nehmen kann. 

Es handelt sich dabei um eine  ODER Regelungen, die nebenher, auch auf einzelne Bereiche, unterschiedlich, Anwendung finden können.

Die Ausnahme ist im Absatz 3 normiert:

Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die in Absatz 1, zweiter Halbsatz, bezeichnete Angabe auch durch mündliche Auskunft des Lebensmittelunternehmers oder eines über die Verwendung der betreffenden Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe hinreichend unterrichteten Mitarbeiters erfolgen, wenn:

1. die in Absatz 1, zweiter Halbsatz, bezeichnete Angabe auf Nachfrage der Endverbraucher diesen unverzüglich vor Kaufabschluss und vor Abgabe des Lebensmittels mitgeteilt wird,

2. eine schriftliche Dokumentation der bei der Herstellung des jeweiligen Lebensmittels verwendeten Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe im Sinne des Absatzes 1, zweiter Halbsatz, vorliegt und

3. die schriftliche Dokumentation für die zuständige Behörde auch für den Endverbraucher auf Nachfrage leicht zugänglich ist.

Dabei handelt sich um eine einschränkende Ausnahmeregelung, die nur zulässig umgesetzt werden darf, wenn alle drei (Nr. 1 bis 3) Bedingungen erfüllt sind.

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